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Folgende Situation:

Ein Apotheker, der selbst keine eigene Apotheke besitzt, möchte als selbständige Person in Vertretungsfällen, wenn der in anderen Apotheken ansässige verantwortliche Apotheker ausfällt (Krankheit/Urlaub) dort jeweils diese Tätigkeit übernehmen.

Hier stellt sich mir die Frage, ob der Vertreter als Apotheker Freiberufler nach § 6 GewO ist oder ob hier eine Gewerbemeldung erforderlich ist.

Danke für eure Mithilfe und Antwort



Gepostet am 24.05.2024 um 13:35 von:
Benutzer: Speedy007
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