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Hallo,
Bezüglich dieser Spieltische ( Fun4Four etc.) bedarf es keiner Geeignetsheitsbestätigung des Aufstellortes wie bei Geldgewinnspielgeräten nach §33c, so lange diese reine Unterhaltungsgeräte bleiben und keine „Gewinne“ ausgezahlt werden.
Die könnten theoretisch auch in einem im Frisör Salon oder in der Wartezone beim Zahnarzt aufgestellt werden.
Wichtiger wäre zu prüfen, ob der der Aufsteller ein Gewerbe angemeldet hat und die örtlichen Vergnügungssteuern sowie Umsatzsteuern abführt.
Die Anzahl der Unterhaltungsgeräte ist dann irrelevant, solange das Gewerbe in dem Objekt wo aufgestellt wird nicht zur „Spielhalle“ wird.
Bei 3 Geräten sicher kein Problem.
Gepostet am 01.05.2024 um 17:32 von:
Benutzer: NUK-Harburg
Der Original-Beitrag :
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