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Moinsen,

Fehler meinerseits oben: Statt § 484 muss es § 474 StPO lauten. Auch auf den § 14 EGGVG kann man sich berufen, wenn es um die Beiziehung von Strafakten geht.

   



Gepostet am 18.04.2024 um 08:54 von:
Benutzer: Civil Servant
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