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Hallihallo in die Runde,

mittlerweile liegen Beschlüsse des Hessischen VGH (8 B 77/22 vom 22.12.2023) und des VG Hamburg (7 E 3608/23 vom 03.11.2023) vor, die das Thema "24/7-Öffnungszeiten" für Snackautomaten thematisieren.
Die Entscheidungen sind eindeutig - wie geht man aber mit der Gewerbeanzeige um, die explizit auf die durchgehenden Ladenöffnungszeiten bei der Tätigkeitsbeschreibung aufführt? Gibt es evtl. bestimmte Formulierungen innerhalb der Beschreibung oder wie wird das bei Euch in der Praxis umgesetzt? Bin da im Moment etwas ratlos...

Freue mich auf Euer Feedback, vielen Dank schon einmal und liebe Grüße aus dem rheinland-pfälzischen Neuwied!!!



Gepostet am 13.02.2024 um 15:13 von:
Benutzer: eisbaerin.289
Der Original-Beitrag :
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