Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von H. Allgaier[/i]

Nach Auffassung des BLA stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es u.a. an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt. Entsprechend muss dann keine Gewerbeanzeige erfolgen.

Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen z.B. auf eigenen, betrieblich genutzten Gebäuden (z.B. bei großen landwirtschaftlichen Betrieben) könnte jedoch eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass „die Gewinnerwartungen aus der Stromerzeugung gegenüber denen aus dem Geschäftsbetrieb von eigenständiger Bedeutung sind.“[/quote]

   

meiner Meinung nach greift der BLA mit seiner rein auf die Gewinnerzielung ausgerichteten Betrachtung zu kurz.

Grund:
Beim Photovoltaikanlagenbetrieb wird kein Personal beschäftigt, es gibt kein Konkurrenzverhältnis, es wird nicht geworben, die Tätigkeit ist nach außen kaum wahrnehmbar. Eine Reihe von Merkmalen, die einen Gewerbetrieb ausmachen, fallen im Fall der Photovoltaik komplett weg. Auch und insbesondere das führt m. E. dazu, dass man da nicht von einem Gewerbe i. S. d. GewO sprechen kann.

Da nur auf das Geld zu schauen ist nicht zielführend. Andernfalls müsste ich auch Anleger mit einem dicken (und erfolgreich geführten) Wertpapierdepot als Gewerbetreibende einstufen.

Schönes Wochenende!

CS



Gepostet am 09.02.2024 um 11:57 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=126287#post126287


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