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 Moin  ,

das Bundesjustizministerium hat diese Woche den Referentenentwurf „[B]Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)[/B]“ veröffentlicht.

Mit dem Gesetz sollen 54 Gesetze/Verordnungen geändert werden.

Gewerberechtliche Relevanz haben dabei nach meinem ersten „Überfliegen“:

Zitate aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen:
[QUOTE][I]„Änderungen des BGB (Artikel 13 Nummer 3, 14, 15, 16 und 17), des HGB (Artikel 1 Nummer 4), der Bundesnotarordnung (BNotO; Artikel 11 Nummer 1) und der [B]Versteigererverordnung[/B] (VerstV; Artikel 15) erlauben es künftig, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.“

„Die Regelungen zur Schlichtungskommission in den Absätzen 4 bis 6 und 10 des § 16 [B]HwO[/B] sind in der Praxis nicht mehr erforderlich, da die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern entsprechende Fälle einvernehmlich vor Ort lösen. Diese Reglungen können daher aufgehoben werden.“

„Nach § 24 Absatz 1 BNotO ist es Notarinnen und Notaren berufsrechtlich gestattet, auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch die sonstige Betreuung der Beteiligten zu übernehmen und diese insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Durch den neuen Satz 3 soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Befugnis insbesondere auch die Übernahme von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die von Gründerinnen und Gründern im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen zu erfüllen sind, im Nachgang der eigentlichen notariellen Urkundstätigkeit umfasst; gleiches gilt für das Stellen von in diesem Zusammenhang erforderlichen Anträgen. Die dazu jeweils zu nutzenden Übermittlungswege richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Fachgesetze. Die vorgeschlagene Regelung ist insoweit technikoffen ausgestaltet, als dass unter Beteiligung der Notarinnen und Notare sowie der jeweils zuständigen Stellen künftig auch – im Sinne einer „Ende-zu-Ende-Digitalisierung“ – technische Wege und Verfahren entwickelt werden können, auf beziehungsweise in denen die erforderlichen Anträge und Meldungen in maschinenlesbarer Form durch die Notarinnen und Notare an die zuständigen Stellen zur automatisierten Weiterverarbeitung übermittelt werden können.Inhaltlich betrifft die Klarstellung insbesondere – in Abhängigkeit von der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens – die nachfolgenden Pflichten, die von Gründerinnen und Gründern regelmäßig zu erfüllen sind: Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen nach § 137 Absatz 1 AO; Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 14 Absatz 1 GewO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 16 Absatz 1 und 2 HwO; Anzeigepflichten bei Unternehmensbeginn im Zusammenhang mit der Unfallversicherung nach § 192 Absatz 1 SGB VII.Entsprechend der systematischen Verortung der Neuregelung in § 24 Absatz 1 BNotO-E ist die Übernahme der in Satz 3 bezeichneten Handlungen durch die Notarin oder den Notar den notariellen Betreuungs- und Vertretungstätigkeiten zuzuordnen, die durch Notarinnen und Notare lediglich auf Antrag der Beteiligten und nur im durch diese vorgegebenen Umfang durchgeführt werden. Demgemäß handelt es sich auch nicht um eine notarielle Tätigkeit, zu deren Übernahme die Notarin oder der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BnotO verpflichtet wäre. Sowohl das Angebot der von Satz 3 umfassten Leistungen seitens der Notarinnen und Notare als auch die Inanspruchnahme durch die Urkundsbeteiligten soll daher in deren jeweilige Entscheidung gestellt werden.Durch die beabsichtigte Klarstellung soll für Gründerinnen und Gründer die niedrigschwellige Möglichkeit gefördert werden, für sämtliche Fragen und Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen mit der Notarin oder dem Notar als „One-Stop-Shop“ einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Insbesondere für Erst- oder ausländische Gründerinnen und Gründer sollen so die Verfahrensabläufe vereinfacht werden.“[/I][/QUOTE]

Infoseite des BMJ zum Gesetzesvorhaben > [URL=https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.ht
ml?nn=110518]   [/URL]

RefE BEG IV vom 11. Januar 2024 > [URL=https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_
IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6]   [/URL]

Bis zum 2. Februar 2024 können Stellungnahmen zum RefE BEG IV per Mail an [EMAIL]BEGIV@bmj.bund.de[/EMAIL] abgegeben werden



Gepostet am 13.01.2024 um 06:12 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=126165#post126165


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