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» Zertifizierte Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz «

 Moin  ,

die Übergangsvorschrift des > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html][COLOR=blue]§ 48 Abs. 4 Satz 1 WEG[/COLOR][/URL] ist nun abgelaufen. Nach > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html][COLOR=blue]§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG[/COLOR][/URL] ist ab dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gemäß > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26a.html][COLOR=blue]§ 26a WEG[/COLOR][/URL] erforderlich. Ausnahme: „es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters“.

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/]   [/URL]

Infoseite des DIHK zum zertifizierten Verwalter > [URL=https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/recht-in-der-wirtschaft/g
ewerberecht/wohneigentums-management-was-zertifizierte-verwalter-wissen-mue
ssen-67806]   [/URL] :
[quote][I]Die Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung; Verwalter können ihrer Tätigkeit also grundsätzlich auch ohne Zertifizierung nachgehen.

Zudem hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.[/I][/quote]
Weitere Informationen / Prüfungstermine usw. gibt es bei der jeweils örtlich zuständigen IHK.



Gepostet am 01.12.2023 um 06:43 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125935#post125935


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