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 Moin  ,

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25.10.2023 > [URL=https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/1025_Buerokra
tie_Sonderbericht.html][COLOR=blue]“Sonderbericht zum Bürokratieabbau beschlossen“[/COLOR][/URL]

Sonderbericht der Bundesregierung – "Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode" > [URL=https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dokumente/Sond
erbericht_BT_Buerokratieabbau.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ]   [/URL]

Hierzu wurde auch der Monitoring-Bericht des Statistischen Bundesamtes zur Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau veröffentlicht > [URL=https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dokumente/Sach
stand_Monitoring_Verbaendevorschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ]   [/URL]

Beim „Schräglesen“ sind mir im vorgenannten Bericht nur wenige „Bürokratieabbau-Vorschläge“ im gewerberechtlichen Sinne aufgefallen - z. B.:

[COLOR=darkblue][B]Vorschlag 16101[/B] / Bundessteuerberaterkammer: [I]„Einzige Anlaufstelle bei Neugründungen und Betriebsummeldungen und Meldeumfang reduzieren“[/I]
[B]Stellungnahme des BMWK[/B]: „[I]Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Eine Erweiterung eines solchen Angebots um Verwaltungsdienstleistungen mit Bezug zu Meldepflichten für bestehende Unternehmen erscheint zum jetzigen Zeitpunkt zu ambitioniert.“[/I]
[B]Vorschlag 98101[/B] / Bundesnotarkammer: [I]„Notare als flächendeckende "One-Stop-Shops" zur Beschleunigung der Unternehmensgründung“[/I]
[B]Stellungnahme des BMWK:[/B] [I]„Die Notwendigkeit den Gründungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen ist zutreffend. Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der in Deutschland gegründeten Unternehmen Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen sind und Notarinnen und Notare nur bei der Eintragung ins Handelsregister eingebunden werden müssen, ist unklar inwieweit diese geeignet sind, die Funktion eines flächendeckenden "One-Stop-Shops" für Unternehmensgründungen in der Praxis tatsächlich zu übernehmen. Grundsätzlich ist die Idee eines One-Stop-Shops für Unternehmensgründungen auch ohne zentrale Rolle der Notarinnen und Notare denkbar.“[/I]
[B]Vorschlag 98903[/B] / Bundesnotarkammer: [I]„Notare zeigen der zuständigen Stelle den Beginn einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit an“[/I]
[B]Stellungnahme des BMWK[/B]: [I]„Es ist nicht ersichtlich, welche Entlastungswirkung für Unternehmen mit der vorgeschlagenen Regelung verbunden sein könnte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist zur Gewerbeanmeldung verpflichtet, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung trifft den Gewerbetreibenden (natürliche oder juristische Personen). Die Gewerbeanmeldung kann in Papierform, vor Ort oder elektronisch über den Portalverbund erstattet werden. Der Gewerbetreibende kann bevollmächtigte Dritte mit der Erstattung der Gewerbeanzeige betrauen. Dies kann z. B. auch der Notar sein, der die Beurkundung einer Unternehmensgründung vornimmt. Sofern sich der Gewerbetreibende eines Notars oder eines anderen Bevollmächtigten bei der Erstattung der Gewerbeanmeldung bedienen will, kann er dies nach geltendem Recht tun. Dies gilt auch für die Anzeigepflicht bei Betriebsbeginn gemäß § 16 Abs. 2 HwO. Danach hat der Gewerbetreibende, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 HwO die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen (für den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gilt dies gemäß § 18 Abs. 1 HwO ebenso). Die Pflicht trifft dabei den Betriebsinhaber. Es bleibt diesem jedoch auch nach der gegenwärtigen Rechtslage unbenommen, eine andere Person zu bevollmächtigen. Der Vorschlag dürfte vor diesem Hintergrund daher weder zu einer Entlastung der Verwaltung noch zu einer Beschleunigung von Gründungen beitragen.“[/I][/I][/COLOR]

Beim BMWK-Vorhaben „One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle“ zu schaffen, sollten [B]zuvor[/B] auf jeden Fall die Vollzugspraktiker ausreichend Gehör finden (Negativstichwort: automatisierte Empfangsbescheinigung für GewA’s über Verwaltungsportale ohne vorherige ausreichende fachliche Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der Angaben).

Am Referentenentwurf für das BEG IV wird derzeit noch gearbeitet.



Gepostet am 26.10.2023 um 05:52 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125703#post125703


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