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Hallo,

das sollte helfen:

88. BLA Gewerberecht (GewArch 2001, 153):
[I]7. Haltung von Pensionspferden
[...]
Von gewerberechtlicher Seite wurde hier der Tatbestand der „Urproduktion“ nicht in Zweifel gezogen, soweit das Pferd zur Zucht oder auch nur zur Aufzucht gehalten wird; dies sei aber nur bei den relativ wenigen Pferdezuchtbetrieben oder den diese unterstützenden landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmen. [B]Hier stünde aber nur die Haltung des Pferdes zur Freizeitgestaltung oder zum Sport in Rede, wobei die Dienstleistung des Landwirtes sich auf die Aufnahme und Pflege des Pferdes beschränke.[/B] Man müsse akzeptieren, dass sich das Pferd vom landwirtschaftlichen Nutztier zu einem „Freizeittier“ entwickelt habe; entsprechend habe sich die Haltung des Pferdes parallel dazu von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in eine gewerbsmäßige entwickelt. [B]Inzwischen gebe es Reiterhöfe, die sich aus landwirtschaftlichen Betrieben entwickelt hätten, aber ohne Zweifel – selbst bei der vom Landwirtschaftsministerium geforderten sehr weiten Auslegung des § 6 GewO – als Gewerbebetriebe einzustufen sind.[/B] Zudem würde die Rechtsprechung bei Mischformen auch eine Aufteilung in einen landwirtschaftlichen und einen gewerbsmäßigen Betrieb akzeptieren, gerade wenn neben der eigentlichen Pferdehaltung auch ein Training, Kutschenfahrten, Sportveranstaltungen oder Gastronomie angeboten werde. Im Übrigen wurde noch einmal der Grundsatz betont, dass die Einstufung als Gewerbebetrieb nach der GewO nicht entscheidend für die bau- oder steuerrechtliche Bewertung sei; die letzteren Rechtsgebiete würden inzwischen eigene Definitionen der Gewerbsmäßigkeit verwenden, die durchaus zu abweichenden Ergebnissen führen könnten.

[B]Ausgehend von diesen beiden Standpunkten akzeptierte der Ausschuss, dass es im Bereich der Pensionspferdehaltung einen Übergangsbereich gebe, der unterschiedliche Bewertungen zulasse. Daher sei eine Einzelfallentscheidung geboten, wobei darauf abzustellen sei, ob sich die Haltung von Pensionspferden in dem konkreten Betrieb bei gesamthafter Betrachtung als landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dabei könne als entscheidendes Kriterium die eigene Futtermittelgrundlage herangezogen werden, wie dies auch bei der steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen gewerbe- und landwirtschaftlichem Betrieb geschehe. Im Ergebnis modifizierte der Ausschuss seinen seinerzeitigen Beschluss dahingehend, dass eine von einer Landwirtschaft ausgehende Pferdepensionshaltung dann nicht als gewerbsmäßige Tätigkeit angesehen werden kann, wenn die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage basiere.[/B][/I]

VG



Gepostet am 19.10.2023 um 11:42 von:
Benutzer: hans-im-glück1986
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