Forum-Gewerberecht

» Unselbstständige Zweigstelle oder Zweigstelle «

Die Ziffer 3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) sagt folgendes:

Eine Zweigniederlassung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, des-sen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Sog. Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Wenn es sich um 4 Gesellschafter der GbR handelt, muss jeder Gesellschafter eine eigene Gewerbe-Anmeldung einreichen.



Gepostet am 11.10.2023 um 11:43 von:
Benutzer: Marcel Fromm
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