Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen,

zumindest am Sonntag kommt der Verkauf aufgrund LadÖG nicht in Frage. Am Freitag oder Samstag könnte allenfalls noch das Baurecht gegen den Verkaufsstand sprechen abhängig vom Bebauungsplan (in einem allgemeinen Wohngebiet z. B. ist nur Gewerbe zulässig, das der Versorgung des Gebiets dient).

Ansonsten sehe ich nichts, das gegen den Verkaufsstand spricht. Mit dem Polizeirecht würde ich gar nicht erst anfangen, da m. E. nicht vehältnismäßig:

- Die Abfallproblematik ist ein allgemeines Problem und nicht dem Verkäufer anzulasten.

- Alkohol kann man auch anderswo besorgen und mitbringen.

- Die Anwohner müssen mit (baurechtlich zulässigem) Gewerbe leben, zumal es nur um 1 oder 2 Tage geht.

- Im Prinzip wäre doch jeder Supermarkt ein Präzedenzfall.

Falls man tatsächlich Grund zur Annahme hat, dass es im Umfeld des Oktoberfestes zu öffentlichen Saufgelagen kommt, wäre noch ein zeitlich und räumlich befristetes Verbot des öffentlichen Alkoholkonsums (Polizeiverordnung oder Allgemeinverfügung) denkbar, aber wegen der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung wohl zeitlich nicht mehr hinzubekommen. Und auch da stellt sich mir die Frage nach der Verhältnismäßigkeit...

Gruß aus dem Schwarzwald



Gepostet am 26.09.2023 um 08:48 von:
Benutzer: Hinterwäldler
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