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Hallo,
ich kann nur in Bezug auf die GU-Frage eine Einschätzung abgeben:
Da hierfür die Zukunftsprognose maßgeblich ist, muss der Verstoß ein ausgesprochen Gewichtiger sein, damit bei einmaligem Verstoß direkt eine GU vorgenommen werden kann. Je bedeutender der Rechtsverstoß, desto niedriger ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines erneuten Eintritts.
Da es sich um einen "brachenüblichen" Verstoß handelt, dürfte es von der Bedeutung her - meiner Einschätzung nach - für eine GU nicht reichen.
Zudem muss man denke ich aufpassen, die präventive Wirkung der GU nicht mit der repressiven Funktion potentieller Strafen bzw. Bußgeldtatbestände zu verwechseln.
Die Zuständigkeit läge bei beiden Behörden, da in beiden eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist. Es ist dabei unerheblich, wo die Hauptniederlassung liegt, da § 35 VII lediglich von [I]"einer" gewerblichen Niederlassung[/I] spricht. Es empfiehlt sich aber natürlich mit den anderen betroffenen Behörden Kontakt aufzunehmen, um doppelte Bearbeitung zu verhindern und ggf. von dort weitere dienliche Erkenntnisse zu erlangen.
Kollegiale Grüße
Gepostet am 25.09.2023 um 13:49 von:
Benutzer: Brauerchen
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