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» Zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen bei drei Geldspielgeräten in Gaststätten «

Hallo tapier,
was Du da erklärst, konnte ich immer noch nicht gefunden. Kann das evtl. sein, dass Du nur die Aussage deines Geräteverkäufers wiederholst? Dass der Dir gerne solche teuren und unnützen Systeme verkaufen möchte und die SpielVo zu seinem Nutzen auslegt, sollte Dir bekannt sein.

[B]In der SpielVo unter § 3 (1) heißt es:[/B]
Der Gewerbetreibende hat bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht, bei drei aufgestellten Geräten durch [B]zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen[/B] an den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen.

Weder ein[B] SmartCardleser[/B] noch eine [B]'Jugendschutzkarte'[/B]ist da gefordert.

[B]Die SpielVwV regelt sie Sache unter Pkt. 1.2.2.3 wie folgt:[/B]
Bei drei aufgestellten Geräten muss durch technische Sicherungsmaßnahmen an allen drei Geräten zusätzlich sichergestellt sein, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV). Dies kann z.B. durch Einsatz eines verschließbaren Ein/Ausschalters oder von der Theke aus durch Unterbrechung der Stromversorgung mittels Fernbedienung geschehen. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Sicherungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV ist der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt sind, verantwortlich.

Also auch in der SpielVwV ist nichts von teuren [B] SmartCardleser[/B] oder [B]'Jugendschutzkarte'[/B] zu finden.

Bitte erst nachschauen und dann antworten. Alles andere führt nur zur Verunsicherung und verwirrt! - Beides ist schon genug in unserer Branche vorhanden!!    


   



Gepostet am 28.03.2007 um 15:05 von:
Benutzer: Lingna
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