Forum-Gewerberecht
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Für mich ist eine Namensänderung = eine Namensänderung und anzeigepflichtig.
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass wir bei einer Namensänderung differenzieren, dann hätte er eine Kann-Vorschrift erlassen.
Hier hat er zur früheren Gesetzeslage eine Lücke geschlossen und die logische Schlussfolgerung wäre jetzt noch die Anzeigepflicht für die teilweise Betriebsaufgabe (im Punkt 2b ...
) und die sog. Bürokratie hat der Gesetzgeber geschaffen.
Übrigens bin seit 01.12.1990 im Gewerbe tätig (... wegen den alten Hasen ...
)
Nochmals beste Grüße aus "Struceberch"
Gepostet am 07.09.2023 um 15:32 von:
Benutzer: VoPi
Der Original-Beitrag :
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