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Hallo @MD

eine Zweitschrift muss inhaltlich 1:1 der Erstschrift entsprechen. Spätere Änderungen zur GewA 1, wie z. B. der beschriebene Geschäftsführerwechsel, müssen über die „Berichtigung“ (künftig > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-125211.html#post125211
][COLOR=blue]“Datenaktualisierung“[/COLOR][/URL] im "Gewerberegister" (künftig > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-125211.html#post125211
][COLOR=blue]„gemeindliches Gewerbeverzeichnis"[/COLOR][/URL] eingetragen werden.

Alternativ zum Ausdruck einer „Berichtigung“ könnte eine sog. Selbstauskunft aus dem Gewerberegister mit den aktuell gespeicherten Daten erstellt werden. Zudem besteht auch für die Erlaubnisbehörde nach dem GüKG die Möglichkeit, im > [URL=https://www.handelsregister.de/][COLOR=blue]Registerportal[/COLOR][/UR
L] die aktuellen Geschäftsführer- und anderen Firmenangaben > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=18477&hilight=%2
Ahandelsregister%2A][COLOR=blue]k o s t e n f r e i[/COLOR][/URL] abzurufen.

Ein Ummeldegrund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO liegt bei einem Geschäftsführerwechsel jedenfalls nicht vor.



Gepostet am 30.08.2023 um 17:34 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125364#post125364


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