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Einspruch!

Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 1 GewO („Unterrichtswesen“) als Begründung für die fehlende Zuständigkeit der Gewerbebehörde ist zweifelsohne nicht falsch. Ich halte ihn, da die Vorschrift nun einmal existiert, anders als die rechtsdogmatische Begründung sogar für unverzichtbar.

Die rechtsdogmatische Begründung fehlt aber im Übrigen auch nicht. Sie findet sich in dem „Stichwort: Kulturhoheit der Länder“ wieder.

Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis auf das Bundesrecht. Zum einen ist der Begriff des „Unterrichtswesens“ umfassender als der des „Schulwesens“. Zum anderen ist mit „Unterrichtswesen“ im Sinne des § 6 GewO seit jeher nur der Bereich gemeint, der landesrechtlich geregelt ist. Es gibt also auch einen Bereich des „Unterrichtswesens“, der von der Ausschlussregelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO nicht umfasst ist und deshalb der Gewerbeordnung unterfällt, nämlich der bundesrechtlich geregelte Bereich des Unterrichtswesens. Dazu passt das beispielhaft genannte Fahrlehrerrecht. Das Fahrlehrerwesen gehört nicht zum Schul-, aber zum Unterrichtswesen. Eigentlich Ländersache, unterfällt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr, Kraftfahrwesen usw.) aber der konkurrierenden Gesetzgebung, von der der Bund mit dem FahrlG auch Gebrauch gemacht hat. Folge: GewO anwendbar.

Man kann, kurz und knapp formuliert, also durchaus sagen:

[quote][i]Original von Ludwig[/i]

Kurz und knapp formuliert:

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.

Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
[/quote]



Gepostet am 23.08.2023 um 08:39 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125326#post125326


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