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Hallo,

bei der Beurteilung der Verwaltung eigenen Vermögens liegen Gewerberecht und Steuerrecht sehr eng beieinander. Der gern gebrauchte Grundsatz, dass das Steuerrecht für das Gewerberecht unerheblich wäre (und umgekehrt), greift hier nicht. Die Vorarbeiten des BFH können daher für die gewerberechtliche Praxis herangezogen werden.

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist ein Negativmerkmal für den Gewerbebegriff. Liegt sie vor, sind andere Merkmale (wie Gewinnerzielungsabsicht) unerheblich. Daher liegt trotz Gewinnerzielungsabsicht bei der eigenen Vermögensverwaltung kein Gewerbe vor.

Um beurteilen zu können, ob eigene Vermögensverwaltung vorliegt, bedarf es einer Gesamtschau. Allein das heutzutage übliche Schalten von Anzeigen auf Internet-Portalen spricht weder für noch gegen eigene Vermögensverwaltung. Es kommt u.a. auf Indizien wie die Häufigkeit und Dauer der Vermietung an, ggf. werden Zusatzleistungen (z.B. Wäscheservice, Frühstück) angeboten, ggf. sind die Kosten für die Schaltung der Anzeige nicht unerheblich, ggf. werden Hilfspersonen eingesetzt/entlohnt.
Es ist aber auch der Schutzzweck der GewO zu betrachten: nimmt die Tätigkeit solche Ausmaße an, dass die Allgemeinheit oder Arbeitnehmerinteressen spürbar berührt sind. [B]Da es sich letztlich um eine Bagatellschwelle handelt, sind die Anforderungen an die Verwaltung eigenen Vermögens hoch.[/B] --> Die Schwelle zur Gewerbsmäßigkeit liegt also tief.

Lehrreich: BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25/91

p.s. die "Nähe" zum Immobilienmakler ist mir nicht klar. Dieser nimmt keine Verwaltung eigenen Vermögens vor. Daher gibt es auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten...



Gepostet am 22.08.2023 um 16:28 von:
Benutzer: hans-im-glück1986
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125320#post125320


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