Forum-Gewerberecht
» Ersatzschule «
Kurz und knapp formuliert:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.
Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
Bei Fahrschulen zum Beispiel hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: FahrlG. Deshalb müssen Fahrschulen ein Gewerbe anmelden.
Die anderslautenden Angaben von "Ratgebern" im Internet, die das "Gewerbe" - soweit ersichtlich - ausschließlich aus der gewählten Rechtform der Ersatzschule herleiten, sind meines Erachtens nicht zutreffend.
Gepostet am 31.07.2023 um 12:24 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125179#post125179
Beitrags-Print by Breuer76