Forum-Gewerberecht

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Kurz und knapp formuliert:

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.

Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.

Bei Fahrschulen zum Beispiel hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: FahrlG. Deshalb müssen Fahrschulen ein Gewerbe anmelden.

Die anderslautenden Angaben von "Ratgebern" im Internet, die das "Gewerbe" - soweit ersichtlich - ausschließlich aus der gewählten Rechtform der Ersatzschule herleiten, sind meines Erachtens nicht zutreffend.



Gepostet am 31.07.2023 um 12:24 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125179#post125179


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