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» Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit einer GmbH «

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Schrecklich, wenn man selber schon so lange dabei ist, und auch noch einen Vorgänger hatte der nichts wegwerfen konnte ....  großes Grinsen  

Es gab da mal einen Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 02.04.1985 und hieß "Ausführungsanweisungen zum Gaststättengesetz - AA GastG".

Dort stand unter Punkt 9.1.1.1

"Die Erlaubnisbehörde hat von dem Antragssteller zu verlangen, dass er für sich und seinen Ehegatten, falls dieser nicht getrennt von ihm lebt, ein Führungszeugnis für Behörden (§28 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigungen der Steuerbehörden beibringt. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und ihre Ehegatten, erforderlich, die Bescheinigungen der Steuerbehörden allerdings nur für die juristische Person selbst.
Sind die persönlichen Verhältnisse zweifelsfrei bekannt oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken, soll auf die Vorlage der genannten Unterlagen verzichtet werden."

Der Erlass ist zwar nicht mehr gültig, aber wir fordern noch heute diese Unterlagen, mit Ausnahme der für den Ehegatten. Und da bei uns selten ein Vertretungsberechtigter persönlich bekannt ist, auch die steuerlichen Unterlagen des bzw. der Geschäftsführer.

Vielleicht hilft es ja ein bisschen.

Grüße von einem verregneten Westzipfel.



Gepostet am 24.07.2023 um 15:05 von:
Benutzer: Ralf Wichterich
Der Original-Beitrag :
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