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Die Einstufung des FA als Freiberufler bringt allerdings nichts bzgl. der Einstufung im Gewerberecht.

Der wird mit Sicherheit beim FA als Freiberufler geführt sein, weil die Definition im EStG viel weiter geht, als es die Definition des Freien Berufs im Gewerberecht zulässt.

Wenn bei mir Menschen was abmelden wollen, was hier nicht angemeldet ist, dann habe ich bisher eigentlich immer folgende 2 Fallgestaltungen gehabt:

1. Mensch hat sich damals nur beim FA angemeldet und -wahrscheinlich wegen Einstufung Freiberufler- kein Gewerbe angemeldet.

Wie @CivilServant schon auführte, wäre dann zu klären, ob er seine Unternehmensberatung aufgrund höherer Bildung ausübte, dann wäre er auch nach Gewerberecht zum freien Beruf zu zählen und der Fall wäre erledigt.

2. (die häufigere Variante): Mensch hat mal einst irgendwo, wo er früher wohnte, sein Gewerbe angemeldet, ist umgezogen, hat Anzeigepflichten fahrlässig missachtet und/oder über das FA seinen Umzug angegeben, meinte, damit ist alles ok und irgendwo bei irgendeinem Gewerbeamt existiert noch seine Gewerbemeldung als Karteileiche.



Gepostet am 20.06.2023 um 17:21 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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