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die Einstufung des FA ist für uns gewerberechtlich nicht maßgeblich.

Das gilt bereits seit 1976 als das BVerWG das in einem - für mich legendären - Urteil festgestellt hat (I C 56.74).

Ich habe heute an einer Videokonferenz teilgenommen, an der auch ein Vertreter aus dem BLA Gewerberecht teilgenommen hat. Der wurde noch deutlicher: "Steuer- und Gewerberecht haben nichts miteinander zu tun."

Wer gewerberechtlich sauber arbeiten will, kann sich also nicht auf die Einstufung des FA verlassen. Das erleichtert unsere Arbeit nicht gerade, ist aber rechtlich schon längstens so geklärt.



Gepostet am 20.06.2023 um 15:40 von:
Benutzer: Civil Servant
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