Forum-Gewerberecht

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Moin!

Die Frage kann verbindlich nicht beantwortet werden.

Anbieter der Wanderungen ist "Draußen daten" beziehungsweise der unter dieser Firma tätige Unternehmer.

Wanderführer ist sicherlich kein freier Beruf. Es kommt daher nach den allgemeinen Regel durchaus eine gewerbliche Tätigkeit in Betracht.

Ob tatsächlich eine selbständige gewerbliche Tätigkeit vorliegt, kann aber anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. Die Wanderführerin kann freie Mitarbeiterin oder fest angestellt sein, vielleicht übt sie einen Minijob aus. Der konkrete Umfang der Tätigkeit ist auch nicht bekannt. Die Dame ist hauptberuflich Lehrerin an einer Förderschule.

Was spricht gegen die Annahme, dass sich die Wanderführerin rechtstreu verhält und es keiner Gewerbeanmeldung bedarf?



Gepostet am 24.05.2023 um 06:59 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124732#post124732


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