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Bei der Gewerbeanmeldung sind die in Feldern 28 - 30 des Formblattes GewA1 genannten Nachweise vorzulegen, soweit das jeweilige Gewerbe eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordert oder der Gewerbetreibende einen Aufenthaltstitel benötigt. Bei Nichtvorlage ist dies entsprechend zu vermerken (d. h. "nein" anzukreuzen).
Zumindest dem Wortlaut des im Beitrag genannten Gewerbes nach ist dieses weder erlaubnispflichtig noch ein zulassungsflichtiges Handwerk, daher sind zumindest Felder 28 und 29 nicht relevant (vorausgesetzt, die "nachhaltig produzierten Lebensmittel" sind keine selbst erzeugten Produkte des Bäcker- Konditoren- oder Fleischerhandwerks).



Gepostet am 15.05.2023 um 10:42 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124675#post124675


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