Forum-Gewerberecht

» Wochenmarkt Abgabe von alkoholischen Kostproben «

Moin Uhu,

§ 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO dürfte doch schon die Antwort parat halten:

[I]"...zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;"[/I]



Gepostet am 12.05.2023 um 08:44 von:
Benutzer: Hochi89
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