Forum-Gewerberecht

» Verwaltung eigenen Vermögens Gewerbe angrenzung «

Ich zitiere mal aus meinem Merkblatt, was ich aus der Rechtsprechung zusammengebastelt habe:

Mit dem Merkmal der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für die es nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen ist, weil sie keiner Überwachung bedürfen. Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt zwei Hauptzwecke, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, insb. der Verbraucher, und denjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben.

Die Gewerbeordnung (GewO) ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt. Durch das Abgrenzungsmerkmal „Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens“ werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so dass ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist.

„Bloße“ Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann daher nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine „Bagatellschwelle“ nicht überschreitender Weise berühren. Erhebliche Umstände können in diesem Zusammenhang etwa das Maß des Einsatzes von Kapital, Arbeitskraft, Organisation sowie der anfallende Verwaltungsaufwand sein.
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 – 1 C 25.91, Urteil vom 24.06.1976 – I C 56.74, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.1995 – 14 S 2402/94)

Dies bedeutet, dass die eigene Verwaltung und Nutzung von Vermögen nicht
generell im privaten Bereich verbleibt und keine Gewerbeanzeigenpflicht (oder
Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO) auslöst, sondern stets im Einzelfall
darauf abgestellt werden muss, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den
allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt, oder
nicht.

Die Verwaltung eigenen Vermögens als Ausfluss des Eigentumsrechts hat somit ihre
Grenzen in der Art und Weise der Ausübung und des Vermögensbestandes.

Kriterien zur Abgrenzung
Ob im einzelnen Fall die wirtschaftliche Tätigkeit sich (noch) im Rahmen einer bloßen
Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens bewegt oder diese überschreitet
und daher Betrieb eines stehenden Gewerbes ist, ist nach dem Gesamtbild der zu
beurteilenden Tätigkeit zu entscheiden, wobei dem Zweck des Gewerberechts
besondere Bedeutung zukommt, d.h., es ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Folgende Merkmale sind hierbei zu beachten:
- Eine Gesellschaft, deren Zweck das Errichten und Vermieten von Gebäuden
ist, betreibt ein Gewerbe im Sinne der GewO (Urteil vom 12.07.1973 –
BVerwG I C 23.72)
- Eine Verwaltungs-GmbH mit dem Betriebsgegenstand der Beteiligung und Geschäftsführung an anderen Unternehmen, ferner der Verwaltung und
Verwertung von Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen ist
zweifelsfrei ein Gewerbebetrieb (Urteil vom 19.12.1995 – BVerwG – 1 C 3.93)
- Eine Gesellschaft, z.B. eine GmbH, die zum Gegenstand die eigene
Vermögensverwaltung hat, betreibt nur dann eigene Vermögensverwaltung,
wenn sie selbst Eigentümerin des Vermögens ist.
- Eine Gesellschaft, die das Privatvermögen der Gesellschafter, z.B. des
Geschäftsführers, verwaltet, verwaltet Fremdeigentum und ist gewerblich
sowie unter Umständen erlaubnispflichtig tätig (gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 4
GewO – Wohnimmobilienverwaltung)
- Werden für die Ausübung der Vermögensverwaltung z.B. extra
Räumlichkeiten angemietet (Geschäfts-/Büroräume), Personal eingestellt,
Gesellschaften gegründet etc., wird die Vermögensverwaltung tendenziell zum
gewerblichen Betrieb
- Genaue Bezugsgrößen, ab wann die nicht anzeigepflichtige Vermögensverwaltung zum Gewerbe wird, sind gesetzlich nicht vorgegeben
- Steuerliche Faktoren, wie z.B. die sog. „Drei-Objekt-Grenze“, sind für die
gewerberechtliche Einstufung lediglich Indizien und haben daher keine
Bindungswirkung, d.h. die steuerrechtliche Einstufung kann von der
gewerberechtlichen Einschätzung abweichen



Gepostet am 09.05.2023 um 08:24 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124619#post124619


Beitrags-Print by Breuer76