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Meines Erachtens ist die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis gemäß § 11 Absatz GastG nicht mehr möglich, wenn die Erlaubnis des bisherigen Inhabers erloschen ist. Dies gilt für sämtliche Erlöschensgründe, vor allem aber im Falle des Todes des Erlaubnisinhabers.

Entgegen den beiden hier zitierten Literaturmeinungen geht es bei § 11 Absatz 1 GastG nicht ganz allgemein um die Privilegierung jedweder Betriebsfortführung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann eine vorläufige Erlaubnis nur an Personen erteilt werden, „die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen“. Es geht also um den Verkauf oder die Verpachtung eines Gaststättenbetriebes durch den bisherigen Betriebsinhaber an einen neuen Betriebsinhaber. Fehlt es an dem Veräußerer, ist eine Übernahme des Gaststättenbetriebes in diesem Sinne nicht mehr möglich. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem neuen Betriebsinhaber eine ununterbrochene und einfache Weiterführung des Gaststättenbetriebes zu ermöglichen. Dies soll nicht durch ein unter Umständen langwieriges behördliches Genehmigungsverfahren beeinträchtigt werden; eine nur deshalb notwendige Betriebsschließung soll vermieden werden.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb auf Fälle der Übernahme eines bestehenden – aber nicht zwingend noch in Betrieb befindlichen – erlaubnispflichtigen und erlaubten Gaststättenbetriebes beschränkt (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, Rn. 1 zu § 11 GastG; ebenso Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozessrecht, 3. Auflage 2002, Rn 163i; PdK-Bund K-2c, GastG § 11, 5. Fssg 2022; Ambs/Lutz in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL Dezember 2022, Rn 1 zu § 11 GastG).

Daran ändert auch § 8 GastG nichts. Die Vorschrift ist ein bloßer Erlöschenstatbestand. Ist eine Erlaubnis bereits aus anderen Gründen, z. B. durch den Tod des Erlaubnisinhabers erloschen, ist für die Anwendung des § 8 GastG kein Raum mehr. Die Jahresfrist des § 8 GastG wäre aber auch nicht geeignet, als Argument für die Möglichkeit einer Erteilung einer Erlaubnis auf Widerruf im Falle einer geschlossenen Schankwirtschaft zu dienen. Die Interessenlagen sind gänzlich andere; sie stehen einander diametral entgegen.

Bei der Regelung des § 8 GastG (Erlöschen der Erlaubnis) war das Interesse des Erlaubnisinhabers an dem Fortbestand der Erlaubnis trotz ruhenden Betriebes gegen das Interesse der Allgemeinheit an der fortdauernden Ausübung der Erlaubnis abzuwägen. Dem Erlaubnisinhaber ist hier an einem möglichst langen Erhalt der Erlaubnis gelegen, was von dem Gesetzgeber bei der Fristbemessung zu berücksichtigen war. Bei der vorläufigen Erlaubnis geht es hingegen um die Betriebskontinuität, also darum, dass der antragstellende Gewerbetreibende möglichst unkompliziert einen laufenden Betrieb übernehmen kann. Es soll schnell, möglichst sofort weitergehen. Es geht hier also um einen kurzen Zeitraum. Dann kann ein zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis möglichst lang gewählter Zeitraum nicht auf die Situation einer möglichst schnellen Betriebsfortführung, also einer möglichst schnell zu erteilenden vorläufigen Erlaubnis übertragen werden. Dies wäre ein Widerspruch. Unschädlich ist es allein, wenn ein mit Erlaubnis geführter Gaststättenbetrieb vor oder nach der Übernahme für einen kurzen Zeitraum eingestellt wird (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, Rn. 2 zu § 11 GastG).

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein – lebender – Gastwirt seinen Betrieb auf einen anderen übertragen kann, solange seine Erlaubnis noch nicht erloschen ist, also bis zu einem Jahr nach Schließung der Gastwirtschaft. Denn dem ist nicht so. Denn je länger ein Betrieb geschlossen ist, desto weniger Anlass besteht, mit dem Argument der Betriebskontinuität eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Vielmehr reduziert sich das Interesse des Übernehmers auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis in dem Maße, in dem die Schließung der Gastwirtschaft fortbestanden hat, auf das allgemeine Interesse eines jeden Gewerbetreibenden an einer schnellen Erteilung der Erlaubnis. Dieses Interesse wird durch § 11 Absatz1 GastG jedoch nicht geschützt.

Bei Saisongeschäften wie etwa einer Minigolfanlage, würde ich, wenn die Gastwirtschaft nicht durchgängig saisonunabhängig betrieben wird, sogar zu einer Ermessensreduzierung auf Null gegen die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis neigen.

Im konkreten Fall würde § 11 Absatz 1 GastG auf das Verhältnis Eigentümer/Verpächter des Anwesens (= nicht Erlaubnisinhaber) und Neupächter aber ohnehin nicht anwendbar sein. Es fehlt bereits an der "Übernahme" des Gaststätten[U]betriebes[/U].



Gepostet am 25.04.2023 um 08:52 von:
Benutzer: Ludwig
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