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» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

 Danke  

Ah...habe jetzt nochmal in der Kommentierung gelesen und letzte Woche natürlich überlesen, dass ganz am Schluss noch steht, dass man es als noch vereinbar mit dem Gesetz hält, eine vorläufige innerhalb der Jahresfrist zu erteilen, wenn die eigentliche Erlaubnis durch Tod bereits erloschen ist.

In der Schnelle hatte ich nur gelesen und verstanden, dass die Erlaubnis noch gültig sein muss, damit der §11 greifen kann.



Gepostet am 11.04.2023 um 10:42 von:
Benutzer: Roesje
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