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» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

 Moin  

Vielen Dank für die Antworten.

Aber erlischt nicht die Erlaubnis wie in allen anderen Bereichen auch -unabhängig von § 8- generell mit dem Tod des Erlaubnisinhabers?

Ich interpretiere den § 8 explizit so, dass dies lediglich zusätzliche Voraussetzungen im Gaststättenrecht bzgl. Erlöschen sind und das darüber hinaus es so ist, wie sonst auch, nämlich das eine Gewerbeerlaubnis, die personengebunden ist, spätestens mit dem Tod des Inhabers erlischt.



Gepostet am 11.04.2023 um 09:32 von:
Benutzer: Roesje
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