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» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

 Moin  ,

also pragmatischer Ansatz wäre, trotzdem ne vorläufige Erlaubnis auszustellen. Wenn man die Erläuterung aus dem Kommentar Michel/Kienzle Rn. 1 so liest, könnte das sogar möglich sein.

Endgültige Erlaubnis vor der Unterrichtung auszustellen ist meistens nur mit Ärger verbunden und wie schon erwähnt eigentlich auch gar nicht erlaubt.

Der rechtlich wahrscheinlich richtigste Weg:
Demjenigen mitteilen, dass die Unterrichtung definitiv vorliegen muss. Dann muss er möglicherweise weite Strecken aufnehmen aber vielleicht hat ne andere IHK noch nen früheren Termin frei.

VG

PS, da war Steba mal wieder schneller    



Gepostet am 06.04.2023 um 17:17 von:
Benutzer: EinQuantumRecht
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