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Warum geht denn keine vorläufige Erlaubnis?

Die vorläufige Erlaubnis stützt sich ja immer auf die letzte, noch gültige Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt nach § 8 GastG wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Der letzte Betreiber hat den Betrieb der Gaststätte erst vor einem halben Jahr (unfreiwillig) aufgegeben, so dass man immer noch innerhalb der Jahresfrist wäre und man eine vorläufige Erlaubnis erteilen könnte.

Diese Ansicht wird z.B. auch in der Kommentierung "Aktuelles Gaststättenrecht" des Walhalla-Verlages vertreten. Hier ist unter dem § 11 folgender Satz zu finden:
[I]Bei nur vorläufiger Betriebseinstellung (z. B. bei Erlöschen der Erlaubnis durch Tod des Inhabers, wenn kein Weiterführungsrecht nach § 10 GastG besteht) wird man die Frist des § 8 GastG voll ausschöpfen dürfen.[/I]

Von daher sehe ich jetzt erst einmal kein Problem, dem neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis auszustellen.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 06.04.2023 um 17:15 von:
Benutzer: SteBa
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