Forum-Gewerberecht

» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

Hallo, kurz vor Ostern möchte ich nochmal diesen Beitrag nach Vorne holen und folgende Frage stellen:

Unsere Minigolfanlage (Eigentum Stadt) ist jetzt seit April wieder neu verpachtet und es hat wieder lustig angefangen. Bürgermeister wirbt, dass Pächter sich das Ostergeschäft schon mitnehmen könnten, Pachtvertrag wurde Ende März unterschrieben, am 30.03. ging der Antrag auf Gaststättenerlaubnis ein...man wolle dann ab 07.04. eröffnen.

Vorl. Erlaubnis scheidet aus, da der Betrieb ein halbes Jahr zu war und der vorherige Pächter verstorben ist.

Nun hat der Antragsteller schon akzeptieren müssen, dass er zwar eröffnen kann, aber eben keinen Alkoholausschank machen darf.

Jetzt habe ich heute mal die Akte angelegt usw. und gesehen, dass man den Termin für die Unterrichtung IHK erst am 31.05.23 hat. Diese muss ja vorliegen (Versagungsgrund).

Nächste Woche müsste das FZ eintrudeln, dann wollte ich die Stellungnahmen beim Kreis anfordern. Bauunterlagen muss ich mir auch noch besorgen (bekanntes hier angesprochenes Problem...die Bauunterlagen in der GastG-Akte sind von 1980/1982. Ich weiß aber, dass da ein Vordach vom städt. Bauhof mal erweitert wurde und ein Gartenhäuschen gebaut wurde.
Allerdings hatte die Bauaufsicht 2017 (letztes Antragsverf.) nix zu meckern außer Feuerlöscher. Naja...mal abwarten....    

Frage: Wenn soweit alles da wäre und nur noch der Unterrichtungsnachweis stünde aus. Erlaubniserteilung: Ja oder Nein? Mit Befristung/Auflage wegen Unterrichtungsnachweis?

Wenn ich jetzt mitteile, dass ich die Erlaubnis erst erteilen kann, wenn auch der Unterrichtungsnachweis da ist...also erst ab Juni aufwärts, dann wird das Ganze noch lustiger.

Wie handhabt ihr das?

Und frohe Ostern!



Gepostet am 06.04.2023 um 16:11 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124445#post124445


Beitrags-Print by Breuer76