Forum-Gewerberecht

» Gewerbemeldung zurückweisen wegen Zahlungsrückständen? «

Die Gewerbemeldung ist eine einseitig (auf Seiten der Gemeinde) empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Gewerbemeldung dient in erster Linie informationellen Zwecken. Auch aus diesem Blickwinkel wird klar, dass der von mir hoch geschätzte Kollege Mischner einmal mehr Recht hat.

Sollte sich eine Person als gewerberechtlich unzuverlässig erweisen, kommt nur ein Gewerbeuntersagungsverfahren in Betracht.

So etwas wie eine vorbeugende Zuverlässigkeitsüberprüfung sieht die GewO nicht vor und wäre demnach unzulässig. Und auch der Hinweis auf die AO sticht.

Ich sehe aber eine andere Möglichkeit:
Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO dürfen die Grunddaten aus den Gewerbemeldungen "allgemein zugänglich" gemacht werden. Auf diesem Wege könnte das Steueramt über Anmeldungen informiert werden. Fällt dann eine Person/Firma entsprechend negativ auf, könnte der oben skizzierte Weg eingeschlagen werden.



Gepostet am 01.03.2023 um 17:20 von:
Benutzer: Civil Servant
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