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» Gewerbemeldung zurückweisen wegen Zahlungsrückständen? «

Steuerrückstände können die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen. Dazu müssen sie allerdings "erheblich" sein. In diesem Fall ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen. Eine Zurückweisung der Gewerbeanzeige wegen Zahlungsrückständen ist nicht zulässig. Auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung steuerliche Daten im Zusammenhang mit einer einfachen Gewerbeanzeige beruhen soll, frage ich erst gar nicht (Stichwort: § 30 AO).



Gepostet am 28.02.2023 um 10:13 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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