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eine GmbH & Co. KG ist eine KG, also eine Personengesellschaft und deren Rechtsfähigkeit ist im Gewerberecht immer noch nicht anerkannt. Es muss in diesen Fällen der pers. haftende Gesellschafter - hier also die Komplementär-GmbH - angemeldet gewesen sein.

Im hier interessierenden Fall kommt m. E. eine Korrektur vAw in Betracht (Änderung des Firmennamens und entfernen des Hinweises auf die KG). Ob das EDV-technisch so abgewickelt werden kann, weiß ich aber nicht.

Grund: Vorherige Komplementär-GmbH und jetzige "reine" GmbH sind offenbar identisch - zu erkennen an der HR-Nr. Von daher kommen Ab- und Wiederanmeldung m. E. nicht in Betracht. Bestenfalls als Notlösung ist das akzeptabel, wenn die Technik nicht anders mitspielt.



Gepostet am 27.02.2023 um 15:17 von:
Benutzer: Civil Servant
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