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also, von einer erteilten RGK muss der Inhaber ja nicht zwingend Gebrauch machen. Insofern ist es nicht falsch, wenn antragsgemäß eine erteilt wurde.

Wenn der Truck im Vorfeld der Veranstaltung gebucht wird und Frau Z. auch nur vom Buchenden Geld bekommt, liegt sicherlich kein Reisegewerbe vor, denn das TBM "ohne vorherige Bestellung" wäre dann nicht erfüllt.

Bei anderen Veranstaltungsformaten kann das aber wieder anders aussehen.

Ein Nebeneinander von Gewerbemeldung und RGK kann es daher geben. Was nicht sein kann ist aber, dass ein und dieselbe Veranstaltung als Reisegewerbe und gleichzeitig als stehendes zu verstehen sein könnte.



Gepostet am 27.02.2023 um 15:08 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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