Forum-Gewerberecht

» Wer ist beweispflichtig beim Freien Beruf ? «

"Solange der Steuerberater ausschließlich die originären Aufgaben eines Steuerberaters ausübt, ist er von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen. Übt er zusätzlich andere, der Gewerbeordnung unterfallende Tätigkeiten aus, hat er diese selbstverständlich gewerberechtlich anzumelden. Es kommt hier nicht auf den Titel "Steuerberater" an, sondern welche konkreten (gewerblichen) Tätigkeiten eine Person ausübt. "

Dann schauen Sie wir mal, was das Steuerberatergesetz § 57 dazu sagt:

Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

Der Steuerberater darf also grundsätzlich keine gewerblichen Tätigkeiten ausführen.
Ausnahmen müssen von der Steuerberaterkammer zugelassen werden. Eine Ausnahme sind u.a. gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind. Er bleibt dabei aber weiterhin
Steuerberater, und hat nur Einkuenfte aus Selbständiger Tätigkeit.

Ob eine Gewerbe angemeldet werden muss, entscheidet doch das Gewerbeamt. Es gibt allerdings die Meinung in der Rechtsprechung, dass Bagatellfälle kein Gewerbeanmeldung erfordern. Das müßte doch jetzt das Gewerbeamt prüfen, ob die wirtschaftlichen Auswirkungen so gering sind, dass kein Gewerbe angemeldet werden muss. Das wäre dann mit dem Beruf des Steuerberaters nicht mehr vereinbar.


Wieso entscheidet denn jetzt die Steuerberaterkammer und eventuell die Finanzgerichtsbarkeit darüber, ob eine Tätigkeit des Steuerberaters gewerblich ist bzw. nicht gewerblich nicht ?
Und nicht das Gewerbeamt.


" Das selbe gilt auch z.B. für einen Arzt, welcher zusätzlich Nahrungsergänzungsmittel in seiner Praxis vertreibt oder für einen Architekten der zusätzlich Immobilien vermittelt. Oder für einen Landwirt, der auf seinem Hof einen Hofladen hat, in dem er zugekaufte oder über die Urproduktion hinaus verarbeitete Lebensmittel verkauft.

Für einen Arzt gilt nicht dasselbe. Das ist wieder falsch, was Sie hier schreiben.
Ein Arzt kann neben seiner Freiberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe betreiben. Das
ist von der Rechtsprechung so anerkannt. Das muss er dann auch beim Gewerbe-
amt anmelden, und zwei getrennte Gewinnrechnungen machen: einmal für
Einkuenfte aus Selbständiger Tätigkeit und einmal für Einkuenfte aus Gewerbebetrieb.


"Aber da Sie ja bereits schon alles wissen und die Kollegen mit teilweise jahrzehntelanger Erfahrung im Gewerberecht alle falsch liegen (siehe auch in Ihrem anderen Thread), hat es glaube ich keinen Sinn, hier weiter zu diskutieren.

Die Sinnhaftigkeit dieser Feststellung erschliesst sich mir nicht.
Soll man jetzt etwa die ganzen Falschaussagen, die von den den Verwaltungsmitarbeitern
hier in den zwei Diskussionen gemacht worden sind hinsichtlich
Anlageberater, Honorarberater, Freiberuflicher Unternehmensberater, Freiberuflicher
Finanzplaner, Steuerberater und Arzt stehen lassen, damit die User in ganz Deutschland
nicht mitbekommen, dass das alles Falschaussagen waren, obwohl die Verwaltungsmitarbeiter vorher gesagt haben, dass sie viel Erfahrung auf diesem Gebiet
hätten ?



Gepostet am 17.02.2023 um 15:01 von:
Benutzer: B.R.
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=124044#post124044


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