Forum-Gewerberecht

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Wenn Sie sich den Ausführungen vollumfänglich anschliessen, dann sind sie genau so unwissend.

" Wer dazu nur berät und nicht vermittelt unterliegt dem § 34 h GewO."

Das wie gesagt, falsch. Der Gewerbetreibende gem. § 34 h Gewerbeordnung berät nicht
nur, sondern er vermittelt auch im Sinne von § 34 f.

" Sie betonen, nicht vermittelnd tätig zu sein. Für diesen Fall hielte ich aber immer noch § 34h GewO für anwendbar. Dann wären Sie Anlageberater und damit Gewerbetreibender "

Das ist sogar in zweierlei Hinsicht falsch.
Zum einen ist Gewerbetreibende nach § 34 h nicht zwangsläufig in der Anlageberatung
tätig; weil er kann auch Vermitteln ohne Anlageberatung.
Zum zweiten fällt ein Berater bei der Privaten Finanzplanung nicht zwangsläufig
unter die gesetzliche Definition des Anlageberaters.



Gepostet am 08.02.2023 um 11:24 von:
Benutzer: B.R.
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