Forum-Gewerberecht

» Private Finanzplanung Gewerbe oder Freier Beruf ? ? «

Hallo,

die Frage ist nicht, ob eine akademische Ausbildung sinnvoll ist, sondern ob man sie für eine etwaig erforderliche Zulassung/Erlaubnis zu dieser Tätigkeit, weil gesetzlich vorgeschrieben, braucht. Wenn ja, Freiberuf. Wenn nein, Gewerbe.

Für die Annahme von Gewerbemeldungen sind in ganz Deutschland die Ordnungs-/Gewerbeämter zuständig. Deswegen führt an den entsprechenden Kolleg*innen kein Weg vorbei. Ist man dort unsicher, besteht die Möglichkeit das mit den übergeordneten Stellen zu klären.

Da auch ich im Laufe der Zeit sehr viel mit Finanzdienstleitern zu tun hatte und für die Erlaubnisverfahren zuständig war, weiß ich, dass dieser Personenkreis definitiv nicht über einen Hochschul- oder Uniabschluss verfügen musste.

Seite einer Reihe von Jahren ist bei uns in Hessen aber die IHK für Erlaubnis nach § 34f und h GewO zuständig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis,

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler).

Wer dazu nur berät und nicht vermittelt unterliegt dem § 34 h GewO.

Beide gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine akademische Ausbildung.

Soweit die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit von den vorstehend annähernd zitierten Bestimmungen umfasst wird, handelt es sich, wie von mir schon vor dem Nachlesen vermutet, um Gewerbe. Das lässt sich schon daran erkennen, dass die Sache eben in der GewO geregelt ist und die gilt nicht für freie Berufe.

Wenn Sie unverändert der Meinung sind, dass es dafür einer akademischen Ausbildung gesetzlich zwingend bedarf, können Sie die entsprechende Rechtsvorschrift hier gerne nennen. Wir lernen gerne dazu.

Sie erwähnen höchstrichterliche Rechtsprechung dazu. Das können Sie gerne konkretisieren (Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen).

Sie betonen die steuerliche Seite der Anlageformen. Das ist fraglos wichtig, müsste aber von den nach § 34f und h Tätigen ja auch berücksichtigt werden, da andernfalls Vor- und Nachteile nicht richtig bewertet werden können.

Die Frage, die zu klären wäre, ist, ob Sie dabei nicht in die steuerberatenden Berufe abgleiten. Das ist natürlich ein Freiberuf.

Sie betonen, nicht vermittelnd tätig zu sein. Für diesen Fall hielte ich aber immer noch § 34h GewO für anwendbar. Dann wären Sie Anlageberater und damit Gewerbetreibender

Möglicherweise bewegen Sie sich dann aber auch in der Mitte zwischen Steuerberater und Anlageberater.

Beste Grüße

CS



Gepostet am 07.02.2023 um 16:51 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=123970#post123970


Beitrags-Print by Breuer76