Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanmeldung vor Erhalt der Handwerkskarte «

Guten Morgen,

den bisherigen Beiträgen schließe ich mich an.

Grundsätzlich ist es hilfreich, wenn das Landratsamt als Fachaufsichtsbehörde die Qualität der Gewerbeanzeigen prüft und rechtliche Hinweise gibt.

Zu beachten ist freilich, dass die Gewerbeanzeige eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die mit ihrem Zugang bei der Behörde wirksam wird. Die Behörde trifft an dieser Stelle keine Regelungen. Hinsichtlich der Frage ob eine Ab- und Anmeldung oder eine Ummeldung zu erstatten ist, sehe ich die gewerberechtliche Relevanz nicht. Der frühere Inhaber des Pflastererbetriebes muss sein Gewerbe in jedem Fall abmelden. Die Gewerbeanzeige soll der Behörde Kenntnis verschaffen, welche Gewerbetreibenden in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig sind und welche Tätigkeit(en) diese ausüben. Diesem Zweck ist m. E. sowohl mit einer An- und Abmeldung als auch mit einer Ummeldung Genüge getan. Was es mit der „Reduzierung der Betriebsnummern“ auf sich hat, erschließt sich mir nicht.

Richtig ist, dass der Gewerbetreibende, der den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks anfängt, bei der Gewerbeanmeldung die Handwerkskarte vorzulegen hat (§ 16 Abs. 1 S. 1 HwO).
Bei Fehlen der Handwerkskarte darf die Entgegennahme der Gewerbeanzeige jedoch nicht verwehrt werden (siehe hierzu alle gängigen Kommentare zur GewO, stellvertretend an dieser Stelle Heß in Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 15 Rn. 29). Anderenfalls würde die Möglichkeit, in Feld Nr. 29 des Formblattes GewA1 ein “nein“ anzukreuzen, auch keinen Sinn ergeben. In einem solchen Fall darf das Gewerbe freilich noch nicht ausgeübt werden, aber dazu berechtigt ja die bloße Gewerbeanmeldung auch nicht.

Die Entgegennahme der Gewerbeanzeige kann auch nicht von der Vorlage anderer Erlaubnisse abhängig gemacht werden (siehe z. B. die bereits erwähnte Kommentierung unter Rn. 26). Davon abgesehen sehe ich auch keine Erlaubnispflicht für Erd- und Gartenbauarbeiten in der Gewerbeordnung oder gewerberechtlichen Nebengesetzen.



Gepostet am 20.01.2023 um 07:58 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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