Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanmeldung vor Erhalt der Handwerkskarte «

Dann empfehle ich Ihrem Landratsamt mal Fortbildungen im Gewerberecht    .

Wenn der Inhaber wechselt, z.B. bei Übernahme, ist ganz klar eine Ab- und Neuanmeldung durchzuführen. Das sollte unstrittig sein und Ihr Landratsamt kann sich eben nicht über Bundesrecht hinwegsetzen    
Und § 15 Abs. 2 GewO sagt nun mal auch eindeutig aus, dass man eine Bescheinigung nicht deswegen verhindern kann, "nur", weil noch irgendeine Erlaubnis fehlt.

Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, Gewerbetreibende auf etwaige Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten hinzuweisen und zu versuchen, darauf hinzuwirken, dass diese sich zunächst kümmern und dann erst das Gewerbe anmelden - da weniger Aufwand und Ärger für alle Beteiligten. Aber wenn dann ein GT unbedingt möchte und die Gewerbeanzeige eben ansonsten vollständig vorliegt, sind wir zur Empfangsbescheinigung rechtlich verpflichtet.

Im Handwerksbereich hatte ich zudem schon mal das Problem, dass ich einen GT zunächst zur HWK schickte, damit er sich um die Handwerkskarte kümmert und mir diese vorlegen kann und dann wieder von der HWK zu mir geschickt wurde, weil er erst nach Gewerbeanmeldung eine bekäme...soviel also dazu.

Wie gesagt...ist ja schön, wenn Personal in Behörden aufgestockt wird und sich dem Gewerbethema angenommen wird (bei unserem Kreis gibt es das in der Realität nicht wirklich), aber wenn, dann bitte richtig und im Rahmen des Gesetzes.



Gepostet am 19.01.2023 um 15:50 von:
Benutzer: Roesje
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