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» Indirektes Eintrittsgeld für Jahrmarkt «

Hallöchen,

in unserer Kommune fand vor Covid jährlich ein Fest festgesetzt als Jahrmarkt auf Privatgelände mit Badesee statt. Um das Seegelände zu betreten wurde rund ums Jahr ein Entgelt verlangt, quasi als Eintrittsgebühr. Diese Gebühr wurde auch an den Tagen verlangt, an denen der Jahrmarkt stattfindet. § 71 GewO besagt ja, dass bei u.A. Jahrmärkten keine Vergütung außer für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen verlangt werden kann.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Fest 2023 erneut stattfinden soll.

Ich sehe die Eintrittsgebühr für das Gelände, auf dem neben dem See auch der Jahrmarkt stattfindet, als indirekte Vergütung und stehe dem eher kritisch gegenüber.

Die Veranstaltung könnte nicht anders festgesetzt werden. Leider kenne ich keinen ähnlichen Fall aus der näheren Umgebung. Haben Sie vielleicht irgendwelche Erfahrungen?

Danke im Voraus und viele Grüße



Gepostet am 06.01.2023 um 10:35 von:
Benutzer: sbrandt
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