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das HLöG definiert den Begriff der Verkaufsstellen. Das sind aber alles Locations, die ohne die Anwesenheit von Verkaufspersonal nicht gedacht werden können. Insofern findet das Gesetz m. E. keine Anwendung.

Was das HFtG anbetrifft, docke ich mal an den Zigarettenautomaten oder meinetwegen den Kaugummiautomanten (soweit es die heute überhaupt noch gibt) an. Die werden ja auch sonntags betrieben. Ich gehe mal davon aus, dass das HFtG ebenfalls nur Anwendung findet auf Vorkommnisse, bei denen Menschen unmittelbar tätig oder beteiligt sind.

Im Ergebnis dürfte das also ein Fall sein, der im Hinblick auf die genannten Vorschriften kein Kopfzerbrechen mehr bereiten sollte.    

Beste Grüße (auch aus Hessen)

CS



Gepostet am 05.01.2023 um 14:12 von:
Benutzer: Civil Servant
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