Forum-Gewerberecht

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aus Nordbaden.

Wir händigen die Gewerbeanzeigenbestätigungen aus den bisherigen Erfahrungen ebenfalls nicht an die osteuropäischen Gewerbetreibenden aus.

Wir gehen folgendermaßen vor:

1) Der Gewerbetreibende reicht bei uns die Gewerbeanmeldung anhand des Formulars "GewA 1" ein.

2) Aufgrund der fälligen Verwaltungsgebühr für die Bestätigung erhält dieser einen Zahlungsbeleg, mit dem er dann beim Einwohnermeldeamt nachweisen kann, dass ein Gewerbe angezeigt wurde. Somit kann er sich dann einwohnermelderechtlich anmelden. Die Gewerbeanzeige wird bestätigt und mit der Post zugeschickt.

3) Sollte dann die Post mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" wieder zurückkommen bzw. erhalten wir diese Mitteilung von der Handwerkskammer od. Finanzamt, wenden wir uns an unsere Kollegen vom Vermessungsamt. Diese können im Rahmen der Amtshilfe aufgrund ihrer vorliegenden Daten den Eigentümer ermitteln, dessen Anwesen als Betriebsstätte und in der Regel auch Wohnanschrift in der Gewerbeanmeldung angegeben wurde. Wir setzen uns dann mit dem Eigentümer tel. in Verbindung; hierbei klärt sich dann grundsätzlich auf, ob der Gewerbetreibende dort seinen Betriebssitz überhaupt noch hat. Je nach Lage der Dinge wird dann ggf. eine Abmeldung von Amts wegen vorgenommen. Somit erspart man sich dann letztendlich zeitaufwändige Außendienste zum Ermitteln.



Gepostet am 21.03.2007 um 10:03 von:
Benutzer: Weinheim
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=12368#post12368


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