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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hallo aus Meppen,

zu diesem Thema haben wir heute eine Mitteilung des zuständigen Ministeriums über die Tagung des BLA bekommen. Konkret wurde die Frage gestellt:

"Ist der Widerruf einer nach altem Recht erteilten Gaststättenerlaubnis, z.B. wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Betreibers, die sowohl den Ausschank alkoholischer wie auch alkoholfreier Getränke umfasst, nunmehr auf den Ausschank alkoholischer Getränke zu beschränken? Wäre dann der Ausschank alkoholfreier Getränke und das Verabreichen zubereiteter Speisen mittels Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu unterbinden?"

Antwort: "Ja, diese Aufgliederung des Verfahrens ist wohl richtig und evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten [b]müssen hingenommen werden[/b]. Im Übrigen würde dies auch für sog. Neufälle gelten, sofern der pragmatischen Lösung bei der Konzessionierung von Betrieben, die neben alkoholischen Getränken auch zubereitete Speisen verabreichen, gefolgt wird."

Fraglich ist, ob das alles noch eine Rolle spielt, denn die Aufhebung des GastG ist ja schon feste in Planung. Mittlerweile gibt es sogar schon einen Entwurf der geänderten GewO.

Schöne Grüße
Antonia Thien



Gepostet am 07.12.2005 um 10:20 von:
Benutzer: Antonia Thien
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