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im Fall 1 scheidet eine jur. Person als phG einer Personengesellschaft aus. Da ja die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften gewerberechtlich unverändert nicht anerkannt ist, muss der phG anmelden. Der wird hier ausgetauscht. Insofern Abmeldung der bisherigen Komplementär-GmbH und Anmeldung der neuen.

Im Fall 2 stimme ich zu.    

Beste Grüße
   
CS



Gepostet am 14.10.2022 um 18:52 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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