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» Betriebsstätte falsch «

Hallo,

solche Themen am Besten im nichtöffentlichen Teil einstellen    

Ich hatte kürzlich auch einen solchen Fall, dass eine GmbH ihren Sitz/Geschäftsadresse in unseren Bereich verlegt hat. Diese Anschrift aber nix anderes ist als die Privatanschrift des GF.
Stutzig machte mich lediglich die Tatsache, dass das Unternehmen zum Gegenstand den Betrieb von Diskotheken hat und ich mir nicht vorstellen konnte, dass bei uns nun der Betrieb stattfindet.
Leider ist es ja nach dem GmbHG möglich, solche Konstrukte zu schaffen. Für uns ist maßgeblich, ob und wo tatsächlich das Gewerbe ausgeübt wird. In meinem Fall ist es so, dass in einer ganz anderen Stadt der eigentliche Gewerbebetrieb läuft, aber die Geschäftsanschrift (Privatanschrift) wahrscheinlich deswegen im HR eingetragen wurde, damit der GF sämtliche Geschäftspost direkt nachhause geschickt bekommt.

Sofern er dort ein Büro hat und eben verwaltungstechnische/organisatorische Aufgaben seinen Betrieb betreffend ausführt (wovon ich in meinem Fall einfach mal ausgegangen bin), liegt ja auch eine Betriebsstätte i.S.d. GewO vor.
Dann muss/sollte man eigentlich nur noch darauf achten, dass auch dort eine Gewerbeanzeige passiert, wo das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
Entweder dann als Zweigniederlassung (wäre im HR eintragungspflichtig) oder als unselbständige Zweigstelle, was in meinem Fall so war.

Heißt: Ich habe daraufhin gewirkt, da ja hochoffiziell laut HR die Geschäftsadresse bei uns ist, dass bei uns auch eine Anmeldung (als Hauptniederlassung) gemacht wird. Hätte derjenige sich geweigert oder mir erzählt, dass er eben doch nichts bei uns macht, da er ja sein Gewerbe in der anderen Stadt angemeldet hat o.ä., dann hätte ich die Infos an das Registergericht weitergeleitet. Ich glaube irgendwo mal gelesen zu haben, dass durchaus doch eine Geschäftsadresse auch tatsächlich existieren sollte, auch, wenn wiederrum das GmbHG besagt, dass der Sitz halt da ist, was der Gesellschaftsvertrag bestimmt, auch wenn er irgendeine Fantasie/Fake-Adresse als solche bestimmt. Ich weiß nur leider nicht mehr, wo und in welchem Kontext ich das gelesen hatte.
Am Ende auch egal...bei meinem Fall war es nämlich so, dass das Unternehmen am vorherigen Sitz/Geschäftsadresse (also seiner früheren Privatanschrift) keine Gewerbeanmeldung hatte und in der Stadt, wo die Disco ist, schon immer bloß eine Anmeldung als unselbständige Zweigstelle existierte...es fehlte also über Jahre die Gewerbeanmeldung einer Hauptniederlassung und die Gewerbeanmeldung Zweigstelle war ja ganz woanders und deckte sich nicht mit dem Handelsregister....hat offenbar 5 Jahre so geklappt, ohne, dass es irgendwo Probleme gab.

Ich hatte aber auch schon den Fall, dass eine GmbH ihren Sitz laut HR in eine andere Gemeinde verlegt hatte, ich zur Abmeldung aufforderte und ich dann die Rückmeldung bekam, dass das Gewerbe weiterhin bei uns betrieben wird, man in der neuen Gemeinde jetzt lediglich eine Postanschrift geschaffen hätte (also reine Briefkastenadresse). Demnach gibt es bis heute nur eine Gewerbeanmeldung bei uns und keine in der Gemeinde, wo laut HR das Unternehmen seinen Sitz hat, da dort eben keine Betriebsstätte i.S.d. GewO ist.
Juckt wiederrum seit über 10 Jahren niemanden.

Klingt komisch, ist aber so.

Ich finde eigentlich zudem, dass es genau andersherum sein müsste. Hauptniederlassung dort, wo das Gewerbe bzw. der Unternehmensgegenstand betrieben wird und die Privatanschrift als Adresse für Geschäftspost etc. maximal eine Zweigstelle sein dürfte.

Aber mich fragt ja keiner  Weißnicht      



Gepostet am 21.09.2022 um 14:39 von:
Benutzer: Roesje
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