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 Moin  ,

und Grüße nach Weinheim.
Ich schließe mich grundsätzlich meiner Vorschreiberin an. Bei einem Anwalt und dem Testamentvollstrecker als Annex hätte ich auch meine Bedenken gegen die Gewerbemeldung. Letztendlich wird ein Anwalt aber auch gewerblich als Berufsbetreuer tätig.

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob objektiv eine höherwertiger Abschluss für die Tätigkeit vorliegen muss. Laut BGB kann (fast) jeder Testamentvollstrecker sein, daher tendiere ich zumindest bei Nichtanwälten und nicht Steuerberatern zur Gewerbeanmeldung.

Bei den erwähnten Berufssparten wirds schwieriger.

VG



Gepostet am 08.09.2022 um 10:10 von:
Benutzer: EinQuantumRecht
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