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 Moin  

Zunächst ist so pauschal keine Aussage zu treffen, da es darauf ankommt, in welchem Kontext diese Tätigkeit ausgeübt wird.

Es könnte eine Annex-Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sein, es könnte jemand sein, der die Vorgaben des freien Berufes erfüllt (höhere Bildung?) oder es könnte jemand sein, der das nun aufgrund sonstiger Erfahrungen etc. machen will.

In den ersten beiden Fallkonstellationen geht die Tendenz in Richtung > kein Gewerbe, im 3. Fall tendenziell eher in Richtung > Gewerbe.

Google bzw. Wikipedia sagt u.a. das (dran denken, dass die steuerrechtl. Beurteilung grds. für uns irrrelevant ist):

[I]Status und Qualifikation des TestamentsvollstreckersDie Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist eine allgemein erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz. Steuerrechtlich sind Testamentsvollstreckervergütungen solche aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), sie sind ähnlich wie die Einkünfte von Freiberuflern zu behandeln, nicht wie die von Gewerbetreibenden.Jede Person kann Testamentsvollstrecker werden. Eine andere Frage ist, ob die Person auch geeignet ist. Die Person sollte wesentlich jünger sein als der Erblasser, geschäftlich erfahren sein, möglichst ohne eigene Interessen und gesund sein.Die meisten Testamentsvollstrecker sind Vertraute des Erblassers, z. B. Familienmitglieder oder Freunde.Daneben gibt es auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker. Diese müssen nicht zwingend Rechtsanwälte sein.[1] Häufig übernehmen auch Steuerberater diese Aufgabe. Auch Banken und ihre Mitarbeiter sind regelmäßig bemüht, sich ihren Kunden für diese lukrative Tätigkeit zu empfehlen. Der Testator sollte sorgfältig prüfen, ob überhaupt tatsächlicher Bedarf an einer Testamentsvollstreckung besteht.Einige private Vereine (z. B. Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) sowie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)) verleihen nach einem Lehrgang die (staatlich nicht geschützte) Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“. Diese Bezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass die Person praktische Erfahrung hat. Der BGH hat daher entschieden, dass die Bewerbung als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ irreführend ist, wenn der Bewerber tatsächlich keine praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung hat.[2] [/I]



Gepostet am 08.09.2022 um 09:34 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=123151#post123151


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