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Hallo,

bei einer Gewerbesachbearbeitertagung mit unserem Finanzamt haben wir auch darüber gesprochen. Ergebnis: Zwei Meldung des selben Gewerbetreibenden am selben Ort sind nur akzeptabel, wenn es sich um grundverschiedene Tätigkeiten handelt.

Dazu ein Zitat aus dem Protokoll, dass mit dem FA abgestimmt ist:

"Frau Dr. ... erklärt, dass Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) beim Finanzamt unter den Namen der Gesellschafter geführt werden. Einkommensteuerrechtlich kann der Gewerbetreibende mehrere Betriebe haben, er wird dennoch nur unter einer Steuernummer geführt. In bestimmten Fällen können aber auch zwei Steuernummern vergeben werden. Dies sei dann der Fall, wenn die beiden Betriebsteile eine sachliche Selbständigkeit aufweisen würden. Der Steuerpflichtige käme dann mehrfach in den Genuss des Gewerbesteuerfreibetrages. Herr Schuster weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ein klassischer Fall einer Gewerbeummeldung sei.

Umkehrschluss: Wenn schon eine Ummeldung bei Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes ausreicht, kann es eine doppelte Anmeldung für den gleichen Gegenstand schon gar nicht geben.

Kurzum: Ich würde eine zweite Meldung nicht ausstellen. Am Ende nutzt der Gewerebtreibende sie nur dafür, einem der Vertragspartner vorzugaukeln, er wäre Ausschließlichkeitsvertreter.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster



Gepostet am 19.03.2007 um 12:38 von:
Benutzer: Civil Servant
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