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[quote][i]Original von Katja Wagener[/i]
wir nehmen regelmäßig durch Handelsregisterauszüge mitgeteilte Änderungen, die nicht anzeigepflichtig sind, v. A. w. im Gewerberegister vor. Aber leider erhalten wir nur die vom Amtsgericht Braunschweig. Alle anderen Handelsregister übermitteln und keine Handelsregisterauszüge.[/quote]
Handelsregisterauszüge sind nun bundesweit und für Jedermann abrufbar - siehe z. B. im Thread > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122869#post122869]
[COLOR=blue]Handelsregisterdokumente ab 01.08.2022 kostenfrei online zugänglich[/COLOR][/URL]. Aber Sie meinen sicherlich eher die bisherigen Handelsregisterbekanntmachungen, die betreffs der gewerberechtlich relevanten Sachverhalte aber im Wesentlichen zum 1. August 2022 weggefallen sind (siehe im vorgenannten Thread oder > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122770#post122770]
[/URL]
[quote][i]Original von Katja Wagener[/i]
Deshalb würde ich eine Änderung der Gewerbeordnung bezüglich Anzeigepflicht bei Wechsel des pers. haft. Gesellslchafters bzw. Geschäftsführers auch sinnvoll finden. [/quote]
Die Schaffung einer zentralen Norm zu Mitteilungspflichten bei „Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung“ ist begrüßenswert. Unsere Erfahrungen aus bereits zum Teil bestehenden analogen Anzeigepflichten (z. B. § 9 Satz 2 MaBV, § 21 Satz 2 FinVermV, § 17 Satz 2 ImmVermV, § 2 Abs. 5 ThürGastG, § 2 Abs. 6 ThürSpielhallenG) zeigen aber, dass der Gewerbebehörde Instrumente zur Verfügung stehen müssen, zeitnah und effektiv die Einhaltung dieses Pflichten überwachen zu können. Durch den bereits erwähnten Wegfall der betreffenden Handelsregisterbekanntmachungen zum 1. August 2022 wurde uns jedoch eine wesentliche Voraussetzung hierfür genommen.
Beim Eintritt eines neuen phG in eine Personengesellschaft wird i. d. R. allerdings keine Mitteilungspflicht ausgelöst werden, sondern für diese Fälle gilt weiterhin die bestehende Erlaubnispflicht und die Anzeigepflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO für diese Person + ggf. die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 38 GewO.
Das Bundeskabinett hat sich gestern mit der „[B]Gegenäußerung der Bundesregierung[/B]“ zur BR-Stellungnahme für das eingangs benannte Gesetzesvorhaben beschäftigt. Diese ist nachzulesen in der > [URL=https://dserver.bundestag.de/btd/20/030/2003067.pdf][COLOR=blue]BT-Drs
. 20/3067 vom 10. August 2022[/COLOR][/URL]
Gepostet am 11.08.2022 um 05:46 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=122901#post122901
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